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Jens Scheithauer
Tischlermeister

Anschrift:
Schulstrasse 08
48599 Gronau

fon: 0049  (0) 2562 700 248
fax: 0049  (0) 2562 700 249

info @ dertischler.de

„Es gibt kaum etwas auf der Welt, das nicht Irgendjemand ein wenig schlechter machen,
und etwas billiger verkaufen könnte. Die Menschen, die sich nur am Preis orientieren,
werden die gerechte Beute solcher Machenschaften.

Es ist unklug, zu viel zu bezahlen, aber es ist noch schlechter, zu wenig zu bezahlen.
Wer zu viel bezahlt, verliert etwas Geld, das ist alles. Wer dagegen zu wenig bezahlt,
verliert oft alles, da der gekaufte Gegenstand die ihm zugedachte Aufgabe nicht erfüllen kann.

DAS GESETZ DER WIRTSCHAFT VERBIETET ES,
FÜR WENIG GELD VIEL LEISTUNG ZU ERHALTEN.

Derjenige, der das niedrigste Angebot annimmt, muss für das Risiko,
das er eingeht, etwas hinzurechnen. Wer das kann hat auch Geld genug,
um für Besonderes etwas mehr zu bezahlen.“

John Ruskin, 1819-1900
engl. Sozialreformer

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen und Verträge,
insbesondere Kauf-, Werklieferung- und Werkverträge der Firma

Jens Scheithauer – der tischler

(nachfolgend „Unternehmer“ genannt), gegenüber ihren Kunden (nachfolgend „Besteller“ genannt). Eigene Vertragsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als sie zu den vorliegenden Bedingungen nicht im Widerspruch stehen und bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden werden nur dann Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages, wenn diese durch den Unternehmer schriftlich bestätigt worden sind.

2. Angebot und Auftragserteilung

Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote für den Unternehmer freibleibend. Die in dem Angebot und in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise verstehen sich als Netto-Preise. Die Mehrwertsteuer wird immer nach dem im Zeitpunkt der Rechnungserteilung geltenden Mehrwertsteuersatz berechnet. Die vereinbarte Vergütung ist auf Verlangen des Unternehmers bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten nach Vertragsschluss enthalten, einverständlich abzuändern, wenn – die Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsschluss oder die Lohn oder Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen insgesamt um mehr als fünf Prozent steigen.
Die Neufestsetzung der Vergütung erfolgt durch eine entsprechende Vereinbarung der Vertragsparteien unter angemessener Berücksichtigung der eingetretenen Veränderungen.

3. Bauleistungen

Bei allen Bauleistungen, insbesondere Bautischlerleistungen und Innenausbau einschließlich Montage, gilt die Verdingungsordnung der VOB teil B, in der jeweils gültigen Verfassung. Auf Verlangen stellt der Unternehmer diese kostenlos zur Verfügung.

4. Sonstige Leistungen außer Bauleistungen

Für Leistungen des Unternehmers, die nicht Bauleistungen im vorgenannten Sinne sind, gelten die folgenden Bestimmungen:
Wird die vom Unternehmer geschuldete Leistung durch Umstände verzögert, die er nicht zu vertreten hat, so verlängert sich die etwa vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil schadensersatzfrei vom Vertrage zurücktreten. Ist ausschließlich die Lieferung von Gegenständen vereinbart erfolgt der Versand ab Werkstatt des Unternehmers auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
Das gleiche gilt, wenn nach Fertigstellung des Gegenstandes, infolge von Umständen die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, der Gegenstand nicht zu dem vertraglich vereinbarten Termin versandt oder abgenommen werden kann. In diesem Fall geht die Gefahr vom Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem diesem die Anzeige der Versandbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen dabei zu Lasten des Bestellers.

5. Ausführung und Montage

Die Leistung des Unternehmers wird entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen sach- und fachgerecht ausgeführt. Spätere Änderungen und Sonderwünsche sind nur aufgrund einer erneuten Vereinbarung möglich. Mehraufwendungen sind in jedem Fall zu vergüten. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Baustelle montagebereit ist und den Zustand hat, der bei Vertragsschluss vorausgesetzt wurde.
Mehraufwendungen oder Leistungsverzögerungen gehen zu Lasten des Bestellers.

6. Zahlung und Sicherheiten

Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rechnungsdatum fällig. Bei Leistungen des Unternehmers die keine Bauleistungen sind, insbesondere die Lieferung von Waren, ist die Vergütung sofort fällig, wenn die vertragliche Leistung vom Unternehmer erbracht ist oder die Gefahr oder den Besteller übergegangen ist.
(vergl. Ziff. 4)

Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungsstatt hereingenommen. Alle Kosten, die bei der Einlösung der vorgenannten Papiere entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers.
Geht ein Wechsel oder Scheck zu Protest, kann der Unternehmer Zug um Zug gegen Rückgabe sofortige Bezahlung aller bestehenden Verbindlichkeiten des Bestellers verlangen. Sonstige Fälligkeits- oder Stundungsvereinbarungen werden mit dem Protest unwirksam. Dies gilt insbesondere auch für erst später fällige Wechsel oder Schecks.
Bei Zahlungsverzug sind die entstandenen Zinsen und sonstige Kosten zu ersetzen. Die Zinsen betragen mindestens vier Prozent über dem Diskontsatz der Bundesbank, es sei denn, dass der Besteller einen geringeren Schaden nachweist.

7. Fälligkeit der Vergütung bei größeren Aufträgen

Übersteigt der vereinbarte Gesamtvergütungsanspruch einschließlich Mehrwertsteueranteil einen Betrag von Eintausend Euro, gelten die folgenden Fälligkeitstermine:

– 1/3 der Auftragssumme wird fällig innerhalb von acht Tagen nach Datum der Auftragsbestätigung
– 1/3 der Auftragssumme wird fällig, wenn der Unternehmer seine Liefer- oder Montagebereitschaft angezeigt hat, frühestens jedoch acht Tage vor dem genannten Leistungstermin
– 1/3 der Auftragssumme wird fällig innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum

8. Sicherheiten und Eigentumsvorbehalt

Auf Verlangen des Unternehmers ist der Besteller verpflichtet, auf seine Kosten jederzeit, auch vor den Fälligkeitsterminen zur Sicherung der dem Unternehmer zustehenden Zahlungsansprüche, über den noch ausstehenden Gesamtbetrag eine selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines inländischen Kreditinstitutes zu erbringen. Geht dem Unternehmer die angeforderte Bankbürgschaft nicht innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Aufforderung ein, so hat der Unternehmer das Recht, schadensersatzfrei durch schriftliche Anzeige zu kündigen. Ein unbefristetes Kündigungsrecht steht dem Unternehmer zu, wenn der Besteller zahlungsunfähig wird oder ist. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zu vollständigen Bezahlung, Eigentum des Unternehmers. Der Besteller ist verpflichtet,
– die Gegenstände für die Dauer des Eigentumvorhaltes gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasserschaden ausreichend zu versichern. Versicherungsansprüche werden in Höhe des Gegenstandwertes bzw. in Höhe des Restbetrages an den Unternehmer abgetreten.
– Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Unternehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
– Der Besteller ist nicht berechtigt,  die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
Ist der gelieferte Gegenstand zur Weiterveräußerung bestimmt, so tritt der Besteller bereits jetzt seine Forderungen und Recht aus der Weiterveräußerung des Gegenstandes an den Unternehmer sicherungshalber ab.
Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. im Auftrag des Bestellers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten, oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung aus dem zugrunde liegendem Geschäft in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten, einschließlich der Anordnung einer Sicherungshypothek an den Unternehmer ab. Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmer nicht, oder nicht pünktlich, oder wirkt in unzulässiger Weise auf die Eigentumsvorbehaltsgegenstände ein, so kann der Unternehmer ohne Fristsetzung die Gegenstände sofort herausverlangen, unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages.

9. Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen

und Berechnungen bleiben Eigentum des Unternehmers und dürfen ohne seine Zustimmung weder benutzt, vervielfältigt, noch dritten Personen zugängig gemacht werden.
Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben und mit drei Prozent des Angebotspreises einschließlich Mehrwertsteuer dem Unternehmer für entstandene Aufwendungen zu vergüten.

10. Gewährleistung

Der Unternehmer leistet Gewähr für die fehlerfreie Beschaffenheit seiner Leistung gem.
VOB Teil B.
Ansprüche auf Ersatz von unmittelbaren oder mittelbaren Schäden sind ausgeschlossen. Dies gilt im Verkehr mit Nichtkaufleuten nicht für solche Schäden, die vom Unternehmer grob fahrlässig bzw. vorsätzlich verursacht wurden. Ausgeschlossen von allen Gewährleistungsansprüchen bleiben Mängel oder Ausfälle, die durch höhere Gewalt, Witterungseinflüsse oder nicht fachgerechte Montage durch Dritte entstehen.
Im Übrigen müssen Mängel unter genauer Bezeichnung, bis spätestens zehn Tage nach Entdeckung schriftlich gegenüber dem Unternehmer gerügt werden.
Wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns gehört, oder mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, oder einem öffentlichen Sondervermögen abgeschlossen wurde, können Mängel nur innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Leistung geltend gemacht werden. Die gleiche Rügefrist gilt in allen anderen Fällen bei offensichtlichen Mängeln. Werden die Mängelrügen vom Unternehmer anerkannt, oder als gerichtlich begründet festgestellt, so hat der Unternehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Lieferungsgegenstände innerhalb einer Frist von vier Wochen nachzubessern, oder dem Besteller gegen Rückgabe des beanstandeten Gegenstandes ein Ersatzstück zu liefern. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl, oder wird verweigert, so kann der Besteller einen entsprechenden Preisnachlass, oder nach seiner Wahl, Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Einbehaltungen der Vergütung, Abzüge, Aufrechnung oder Rücksendung, sind ohne vorherige Vereinbarung, soweit sie nicht als berechtigt anerkannt, oder gerichtlich begründet sind, nicht statthaft.
Unwesentliche Abweichungen bei den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart wurden.

11. Gerichtsstand und Erfüllungsort

für Unternehmer und Besteller, ist für alle Leistungen des Unternehmers, ausschließlich der Betriebssitz des Unternehmers.

12. Schlussbestimmungen

Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden, oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Eine unwirksame Klausel ist durch eine wirksame Vereinbarung zu ersetzen, die der unwirksamen möglichst nahe kommt.